Eheschließung in
Deutschland, Brasilien, Dänemark
Soll eine deutsch-ausländische Ehe geschlossen werden, so ist neben dem deutschen auch das nationale Recht des nichtdeutschen Partners/der nichtdeutschen Partnerin zu berücksichtigen, damit die Eheschließung auch in dessen/deren Heimatland gültig ist. Die Standesbeamten/-innen prüfen, ob die Verlobten nach ihrem jeweiligen Recht, die Ehe schließen dürfen.
Dokumente für die Eheschließung zum Seitenanfang
Deutsche Verlobte benötigen zur Anmeldung der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland einen gültigen Personalausweis (oder einen Staatsangehörigkeitsnachweis), eine Geburtsurkunde und eine Meldebestätigung. Bestand schon einmal eine vor Ehe, muss das rechtskräftige Scheidungsurteil vorgelegt werden.
Ausländische Verlobte benötigen ebenfalls eine Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde, einen Reisepass, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit hervorgeht, eine Melde- bzw. Aufenthaltsbestätigung und darüber hinaus sofern das Heimatrecht dieses Dokument kennt ein Ehefähigkeitszeugnis.
Viele ausländische Dokumente müssen inzwischen nicht nur übersetzt, sondern von der Innenbehörde des ausstellenden Staates beglaubigt und von den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) legalisiert werden. Das kann sehr zeitaufwendig sein und sollte bei der Zeitplanung berücksichtigt werden. In einigen Ländern (zum Beispiel Indien, Nigeria, Pakistan, Sri Lanka, Demokratische Republik Kongo) fordern die deutschen Auslandsvertretungen zur Glaubhaftmachung der Dokumente zusätzliche Unterlagen oder schalten einen sogenannten Vertrauensanwalt ein, dessen Ermittlungen die bi nationalen Paare bezahlen müssen. Das kann bis zu 11/2 Jahren dauern. Manchmal ist mit der Prüfung der Unterlagen auch eine persönliche Befragung verbunden.
Ehefähigkeitszeugnis
Wer hinsichtlich der Voraussetzungen zur Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, darf eine Ehe in der Bundesrepublik erst dann eingehen, wenn die innere Behörde seines Heimatlandes ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat. Hierin wird bescheinigt, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (§ 1309 Abs. 1 BGB). In dem Ehefähigkeitszeugnis müssen beide Verlobte namentlich genannt sein, auch der Verlobte, der nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt. Haben beide Verlobte die gleiche Staatsbürgerschaft, so genügt ein gemeinsames Zeugnis, auch wenn für sie verschiedene Behörden zuständig sind.
Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, benötigen zur Eheschließung stets die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dazu ist eine Ledigkeitsbescheinigung vorzulegen, die von der Heimatbehörde ausgestellt wird. Auch Geschiedene erhalten in der Regel eine Ledigkeitsbescheinigung, wenn das Heimatland von der Scheidung in Kenntnis gesetzt wurde. Dies ist vor allem für ausländische Verlobte von Bedeutung, die bereits eine vor Ehe in der Bundesrepublik führten und ein deutsches Scheidungsurteil haben. Sie müssen wissen, daß das deutsche Scheidungsurteil allein nicht ausreicht für eine erneute Eheschließung im Bundesgebiet. Vielmehr muss die Scheidung auch im Heimatland des ausländischen Verlobten anerkannt werden. Dieses Anerkennungsverfahren kann auch längere Zeit in Anspruch nehmen. Erst nach der Anerkennung besteht kein Ehehindernis mehr für eine erneute Eheschließung und die innere Behörde des Heimatstaates kann eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Dokumente, die nicht beigebracht werden können, können durch eidesstattliche Versicherungen ersetzt werden. Das deutsche Rechtssystem erkennt diese Ersatzmöglichkeit an, auch wenn in der Praxis immer seltener davon Gebrauch gemacht wird. Betroffen sind zum Beispiel Flüchtlinge und Asylbewerberinnen, deren Heimatbehörden sich weigern, Dokumente, die für die Eheschließung erforderlich sind, auszustellen. Auch in Fällen, in denen aufgrund von Kriegswirren es nicht möglich ist, diese Dokumente zu beschaffen, kann das Standesamt anstatt des geforderten Dokumentes auch eine eidesstattliche Versicherung des Verlobten oder anderer Zeugen, die den Sachverhalt (Ledigkeit zum Beispiel) bestätigen können, verlangen.
Anmeldung der Eheschließung
Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt am ersten Wohnsitz eines Verlobten. Erst wenn alle für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen, vom Oberlandesgericht geprüft, dem Standesamt wieder vorliegen, kann die Trauung vorgenommen werden. Dies ist übrigens auch in jedem anderen Standesamt in der Bundesrepublik möglich. Dazu muss das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die Unterlagen weiterreichen. Erfahrungsgemäß ist ein kurzfristiger Heiratstermin in vielen Großstädten kaum zu bekommen. Deshalb können bi nationale Paare, die unter Zeitdruck stehen, versuchen auf eine kleinere Kommune auszuweichen.
Beitrittserklärung zur Anmeldung der Eheschließung aus dem Ausland
Lebt der/die nichtdeutsche Verlobte im Ausland und soll die Eheschließung in der Bundesrepublik stattfinden, so muss er/sie vom Ausland aus die Eheschließung anmelden.
Zunächst müssen deutsche Verlobte vor dem Standesamt des ersten Wohnsitzes erklären, daß sie heiraten möchten, der/die ausländische Verlobte jedoch im Ausland lebt. Das Standesamt verlangt in diesen Fällen eine Beitrittserklärung des nicht anwesenden Verlobten. Dies ist eine Erklärung darüber, dass er/sie mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Sie wird in der Regel auf einem eigens dafür vorbereiteten Formular unterzeichnet.
Die Beitrittserklärung geht zusammen mit allen für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen an das Standesamt oder die deutschen Verlobten zurück. Die deutschen Verlobten können dann unter Vorlage dieser Unterlagen und ihrer eigenen Dokumente die Eheschließung anmelden.
Ehevertrag zum Seitenanfang
Mit einem Ehevertrag können Eheleute die rechtlichen Wirkungen, die für ihre Ehe gelten sollen, teilweise abweichend von der gesetzlichen Regelung selbst bestimmen. Da es sich also um einen Vertrag handelt, bedeutet dies, dass beide Partner sich über die zu treffende Regelung einig sein müssen.
Der Vertrag kann bereits vor der beabsichtigten Eheschließung, aber auch zu jeder Zeit während der Ehe geschlossen werden. Er muss von einem Notar protokolliert werden, um wirksam zu sein.
Das Ehepaar kann mit dem Ehevertrag die Verteilung der ehelichen Rechte und Pflichten regeln, soweit das Gesetz einzelne Rechtsfolgen nicht für unabänderbar erklärt (so kann z.B. die gegenseitige Unterhaltspflicht während der Ehedauer nicht ausgeschlossen werden).
Die häufigsten Regelungen betreffen:
– Den ehelichen Güterstand:
Hier wird anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft häufig die Gütertrennung gewählt. Das ist u. a. dann zu empfehlen, wenn ein Ehegatte bereits Vermögen in die Ehe mitbringt und nicht möchte, dass der andere Ehegatte im Fall der Scheidung von einem Wertzuwachs profitiert. Das kann bei Immobilienbesitz der Fall sein. Gütertrennung kann auch dann angezeigt sein, wenn ein bereits vorhandenes Geschäft oder eine Praxis bei einer späteren Scheidung durch Ausgleichszahlungen nicht gefährdet werden soll.
– Den Versorgungsausgleich:
Dieser, also der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, wird für den Fall einer Ehescheidung ausgeschlossen. Allerdings muss dieser Ausschluss des Versorgungsausgleiches mindestens ein Jahr und einen Tag vor Einreichung eines Scheidungsantrags vorab protokolliert worden sein, sonst bedarf er zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Scheidungsrichters.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches hat im Fall der Scheidung einen Nebeneffekt: Die Dauer des Scheidungsverfahren verkürzt sich erheblich, wenn dieser nicht durchgeführt werden muss.
– Den Ausschluss des nachehelichen Unterhaltsanspruches der Ehegatten:
Während eine Vereinbarung, mit der ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt während der Ehezeit ausgeschlossen werden soll, vom Gesetz für nichtig erklärt worden ist, kann der Ehegattenunterhalt für die Zeit nach einer Scheidung abgedungen werden.
Sowohl für den beabsichtigten Ausschluss des Versorgungsausgleiches wie auch für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, aber auch unter Umständen für die Vereinbarung der Gütertrennung sollte bedacht werden, dass der Partner, der seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Versorgung gemeinsamer Kinder zurückstellt, durch den Ausschluss benachteiligt sein kann. Bei bestehendem Kinderwunsch ist daher zu empfehlen, den Ausschluss unter die Bedingung zu stellen, daß die Ehe kinderlos bleibt oder jedenfalls den die Kinder versorgenden Partner in anderer Form abzusichern.
Wohnsitzbestimmung
Der Ehevertrag kann eine Regelung darüber enthalten, wo der gemeinsame Wohnsitz genommen werden soll. Die Ehefrau kann mit dem Ehemann darüber eine Vereinbarung treffen, um ihm zu verstehen zu geben, dass er den Wohnsitz nicht allein bestimmen kann.
In diesem Zusammenhang sollte weiter geregelt werden, dass die Ehefrau bei Wohnsitznahme im Heimatland des Mannes berechtigt ist, Besuche in der Ehe Wohnung zu empfangen.
Scheidungsrecht
In manchen Ländern haben Ehefrauen nur unter ganz bestimmten, sehr eingeschränkten Bedingungen das Recht, selbst die Scheidung einzureichen; Gründe können sein: Die länger andauernde Abwesenheit des Ehemannes oder die Verletzung seiner Unterhaltsverpflichtung. In einen Ehevertrag können weitere Gründe aufgenommen werden, so z.B. die Eheschließung des Mannes mit einer zweiten Frau.
Berufstätigkeit
Es kann sinnvoll sein, Vereinbarungen über eine zukünftige Berufstätigkeit der Frau zu treffen, da der Mann in manchen Ländern hierzu seine Erlaubnis geben muss.
Beitragszahlungen zur deutschen Rentenversicherung
Um die Altersversorgung der deutschen Frau auch im Ausland zu sichern, kann im Ehevertrag vereinbart werden, dass die deutsche Partnerin ihre Rentenversicherungsbeiträge freiwillig weiter zahlt, wenn das Paar in das Heimatland des Mannes zieht. Falls sie dort Hausfrau sein würde, müsste dann ihr Mann die Leistungen erbringen.
Sorgerechtsregelungen
Für eventuelle gemeinsame Kinder können Sorgerechtsregelungen in einen Ehevertrag aufgenommen werden. Allerdings bedürfen sie, wenn die alleinige elterliche Sorge für einen Partner vorgesehen ist, in Deutschland des Beschlusses durch das Familiengericht. Einem entsprechenden Antrag wird vom Gericht bei Zustimmung des anderen Ehepartners regelmäßig stattgegeben werden.
In islamisch geprägten Ländern ist das Sorgerecht so geregelt, dass der Vater die gesetzliche Vertretung der Kinder, die Mutter das Erziehungsrecht hat. Im Fall einer Scheidung im Heimatland des Ehemannes muss also damit gerechnet werden, dass das Sorgerecht dem Vater zugesprochen wird bzw. er es lt. Gesetz bereits hat. Das würde dann bedeuten, dass eine Ausreise der Kinder mit der Mutter nur mit der väterlichen Zustimmung möglich ist. Eine Vereinbarung im Ehevertrag, die vorsieht, dass die deutsche Mutter das Sorgerecht und die Reisefreiheit für die Kinder hat, ist nach Mitteilung deutscher Auslandsvertretungen im Konfliktfall nicht durchsetzbar.
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